StVO-Novelle 2020 und Anpassung des Bußgeldkatalogs
Seit 28. April 2020 ist die neueste Fassung der StVO in Kraft. Insbesondere soll die aktuelle Novelle dazu beitragen, den Radverkehr zu stärken und das Radfahren sicherer zu machen. In diesem Zuge wurde auch der Bußgeldkatalog angepasst.
Die mit der Novellierung der StVO ebenfalls notwendige Überarbeitung der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV StVO) und des Verkehrszeichenkatalogs (VzKat) wird sich anschließen.
Nachfolgend die wichtigsten, den Radverkehr betreffende Neuerungen:
Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern
Die neue Novelle stellt klar, dass es Radfahrenden erlaubt ist, nebeneinander zu fahren. Bedingung hierfür ist, dass keine weiteren Verkehrsteilnehmenden behindert werden.
Personenbeförderung auf Fahrrädern
Zur Personenbeförderung auf Fahrrädern wurde in der Novelle festgesetzt, dass die Rad fahrende Person mindestens 16 Jahre alt sein muss und das Fahrrad zur Personenbeförderung geeignet ist.
Schrittgeschwindigkeit für rechtsabbiegende Kraftfahrzeuge über 3,5t innerorts
Zur Verbesserung der Verkehrssicherheit wird innerorts eine Schrittgeschwindigkeit (4-7 km/h) für rechtsabbiegende Kraftfahrzeuge über 3,5 t festgesetzt. Wird die Schrittgeschwindigkeit nicht eingehalten, kann ein Bußgeld von 70 € eingefordert und ein Punkt im Fahreignungsregister eingetragen werden.
Mindestüberholabstand für Kfz
Innerorts müssen sich Überholende von zu Fuß Gehenden, Radfahrenden und Elektrokleinstfahrzeugführenden an einen Mindestabstand von 1,5 m und außerorts an einen Mindestabstand von 2,0 m halten.
Erweiterung der Erprobungsklausel
Das Durchführen von zeitlich und örtlich begrenzten Verkehrsversuchen auf Grundlage der StVO ist durch die Novelle vereinfacht. Das Erfordernis zur Begründung einer qualifizierten Gefährdungslage entfällt.
Grünpfeil ausschließlich für Radfahrer
Der bestehende Grünpfeil gilt nun auch für Radfahrende, die von einem Radfahrstreifen oder baulichen, nicht abgesetzten Radweg heraus rechts abbiegen. Außerdem wurde ein neuer Grünpfeil eingeführt, welcher ausschließlich für Radfahrende gilt.
Einrichtung von Fahrradzonen
Die Novelle ermöglicht das Einrichten von Fahrradzonen in Gebieten mit hoher Radverkehrsdichte. Die Regelungen zu den Fahrradzonen orientieren sich an den bestehenden Regelungen zu den Fahrradstraßen. Allgemein gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Eine Behinderung oder gar Gefährdung der Radfahrenden ist zu vermeiden.
Das Fahren von Elektrokleinstfahrzeugen in Fahrradzonen ist erlaubt.
Vereinfachung für Lastenfahrräder
Straßenverkehrsbehörden können nun das Sinnbild „Lastenfahrrad“ nutzen, um spezielle Parkflächen und Ladezonen für Lastenfahrräder auszuweisen.
Verkehrszeichen Radschnellwege
Mit der Novelle wurde das Verkehrszeichen „Radschnellweg“ neu in die StVO aufgenommen. Das Verkehrszeichen dient der Kennzeichnung des Beginns von Radschnellwegen sowie der Verdeutlichung der Führung von Radschnellwegen an Knotenpunkten.
Weiße Fahrstreifenbegrenzung bei Radwegen außerorts
Außerorts können Radwege nun mit einer weißen Fahrstreifenbegrenzung links und rechts ausgestattet werden, um die Wahrnehmbarkeit zu erhöhen.
Bußgelderhöhung für das Radfahren auf Gehwegen
Um zu Fuß Gehende zu schützen, werden für Radfahrende, bei unerlaubter Nutzung von Gehwegen, die Bußgelder auf 55 bis 100 € erhöht. Gleiches gilt für die verkehrswidrige Nutzung linksseitiger Radwege in Gegenrichtung.
Generelles Haltverbot auf Schutzstreifen
Zusätzlich zu dem Parkverbot auf Schutzstreifen wurde ein generelles Haltverbot auf Selbigen mit der Novelle eingeführt.
Ausweitung des Parkverbots vor Kreuzungen und Einmündungsbereichen
Ist ein straßenbegleitender, baulicher Radweg vorhanden, wurde zur Verbesserung der Sichtverhältnisse der Verkehrsteilnehmenden und damit zur Steigerung der Verkehrssicherheit das Parken vor Kreuzungen und Einmündungen in einem Abstand von bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten verboten.
Bußgelderhöhung Parken auf Geh- und Radwegen und in zweiter Reihe
Die Bußgelder für das Parken auf Geh- und Radwegen sowie für das Halten in zweiter Reihe wurden auf 55 bis 100 € erhöht. Im Falle einer Gefährdung wird ein Punkt im Fahreignungsregister eingetragen.
Bei Gefährdung von Radfahrenden beim Abbiegen durch Kraftfahrzeugführende ist ein Bußgeld von 140 € sowie ein Monat Fahrverbot fällig. Zudem wird zum Beispiel gefährdendes Dooring, also das plötzliche Öffnen von Autotüren ohne Rücksichtnahme auf Radfahrende, nun mit 40 € bestraft.